Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher teilen sich Käufer und Verkäufer die Provision.
Seit der Gesetzesänderung gilt das Prinzip der geteilten Provision: Wer den Makler beauftragt, kann höchstens die Hälfte an die andere Seite weitergeben, und die andere Seite muss erst zahlen, wenn der Auftraggeber seinen Anteil beglichen hat. Die Regelung schützt Käufer vor der früher üblichen vollen Überwälzung.
Sie gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, wenn der Käufer Verbraucher ist. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten und Grundstücken ist die Aufteilung frei verhandelbar. Fällig wird die Provision erst mit dem wirksamen Kaufvertrag.